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Wir haben mit dem Steuerberater Falk Hubertus Fieseler von der Fieseler GmbH über die Anpassungen im Umsatzsteuergesetz gesprochen und was es für einen Revierpächter bedeuten kann.
Die Umsatzsteuerpflicht auf Jagdpachten kommt. Nach vielen Jahren von Übergangsfristen und Erleichterungen werden die Regelungen nun ab dem 1.1.2025 greifen.
Bereits im Jahr 2015 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert. „Damals“ wurde noch eine Übergangsfrist der Regelungen bis zum 31.12.2020 festgelegt. Diese wurde jedoch nochmals um weitere 4 Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert, eine weitere Verlängerung ist aber nicht abzusehen.
Was hat sich denn verändert?
„Einfach“ gesagt, die Unternehmereigenschaft nach Umsatzsteuergesetz von Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde an das europäische Recht (MwStRl) angepasst.
Durch verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), unter anderem der in diesem Bereich wegweisenden Entscheidung im Fall „Isle of White (EuGH, 16.09.2008 - C-288/07)“, war der deutsche Fiskus gezwungen eine Anpassung im Umsatzsteuerrecht vorzunehmen.
Im Groben erklärt, handelt es sich in dem oben angedeuteten Verfahren um eine Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungsanbeitern. Es soll verhindert werden, dass kommunale Einrichtungen durch Umsatzsteuerfreiheit einen Preisvorteil erzielen könnten. Beispielhaft gesagt, es sollte verhindert werden, dass eine Stadt umsatzsteuerfrei mglw. Gartenarbeiten durch den eigenen Bauhof anbietet und damit einen Gartenbaubetrieb als Konkurrenten aussticht.
Der § 2b UStG wurde neu in das Umsatzsteuergesetz eingeführt und sollte eben insbesondere Kommunen (Städte oder Gemeinden) ansprechen. Um die angesprochene Wettbewerbsgleichheit zu erreichen, wurde den Körperschaften des öffentlichen Rechts nun eine grundsätzliche Unternehmereigenschaft zugesprochen, die nur bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verneint werden kann.
Leider ist es so, dass Jagdgenossenschaften ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und damit auch in die Gesetzesänderung fallen.
Schuldner der Steuer
Schuldner der Umsatzsteuer ist die Jagdgenossenschaft.
Fraglich ist jedoch wie diese behandelt wird, eine Abwälzung auf den Pächter kann im Pachtvertrag festgeschrieben werden. Auch ältere Musterverträge beinhalteten teilweise schon eine Abwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf den Pächter obwohl eine Steuerpflicht nie vorhanden war. Hier ist eine Vertragsprüfung notwendig.
Grundsätzlich sollten Jagdpächter und Jagdgenossen sich jedoch darüber einig sein, eine Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden.
Kleinunternehmerregelung
Ein Ausweg kann und sollte für viele Jagdgenossenschaften der § 19 UStG sein. Dieser Paragraph bestimmt eine optionale Befreiung von der Umsatzsteuer und kann von Unternehmern beantragt werden, dessen Umsätze im Geschäftsjahr nicht über 22.000 € fallen.
Hier ist aber dringend Vorsicht geboten bei beispielsweise folgenden Fällen:
1. Jagdgenossenschaft mit mehreren Revieren:
Viele Jagdgenossenschaften verpachten mehrere Reviere, oder es werden Angliederungsflächen an eine benachbarte Eigenjagd verpachtet.
Entscheidend sind die gesamten Umsätze der Jagdgenossenschaft.
2. Wildschadenverhütungspauschalen:
Wird im Pachtvertrag eine Wildschadensverhütungspauschale vereinbart die der Jäger zzgl. zur Pacht zu leisten hat, ist diese grundsätzlich als Entgelt zur Leistung (Verpachtung) anzusehen. Hier besteht ebenfalls Umsatzsteuerpflicht.
3. Wildschadenpauschalen ggü. der Jagdgenossenschaften:
Wildschadenspauschalen werden als Schadenersatzleistungen ohne Leistungsaustausch angesehen und sind damit umsatzsteuerfrei.
Empfohlene Vorgehensweise
Verschaffen Sie sich zusammen mit Ihren Jagdgenossen einen Überblick über die Sachverhalte. Ziel sollte für beide Seiten eine gemeinsame und verträgliche Lösung sein.
Falls Ihre Jagdgenossenschaft insgesamt mehr als € 22.000 pro Jahr einnimmt ziehen Sie einen steuerlichen Berater hinzu.
Wenn Ihre Jagdgenossenschaft weniger als 22.000 € im Jahr einnimmt, können Sie proaktiv an das Veranlagungsfinanzamt die Unternehmereigenschaft der Jagdgenossenschaft ab dem 1. Januar 2025 sowie im gleichen Zug die Mitteilung über die Höhe der Umsätze von weniger als € 22.000 mitteilen.
Alternativ können Sie warten bis die Jagdgenossenschaft vom Finanzamt zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung aufgefordert wird. Bei jährlichen Erlösen von unter € 22.000 besteht keine Pflicht proaktiv auf die Finanzverwaltung zu zu gehen.
Musterschreiben
Hier ein Beispiel für eine Mitteilung an das Finanzamt über die Höhe der Umsätze von weniger als € 22.000. Als Anlage sollte eine Kopie des aktuellen Jagdpachtvertrags beigefügt werden:
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Jagdgenossenschaft Musterstadt, Musterstraße 2, 12345 Musterstadt
Finanzamt Musterstadt
Musterstraße 3
12345 Musterstadt
Anzeige der Unternehmereigenschaft zum 1. Januar 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir Ihnen die Unternehmereigenschaft unserer Jagdgenossenschaft zum 1. Januar 2025 nach Ablauf der Übergangsfrist § 27 Abs. 22a UStG gem. § 2b UStG an.
Wir erklären hiermit, Umsätze von nicht mehr als 22.000 € im Jahr zu generieren und entsprechen damit der Anwendung § 19 UStG.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen beantragen wir den Verzicht auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.
Gern senden wir Ihnen, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, nach jeder Neuverpachtung oder Pachtverlängerung die notwendigen Vertragsunterlagen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Jagdvorsteher
Anlagen
Jagdpachtvertrag
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